Satzung

Diese Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung am 14. Dezember 2009 verabschiedet worden.

§ 1 Name und Sitz

Der Tisch-Tennis-Club Blau-Weiß Krefeld 1933 e.V. wurde 1933 gegründet und hat durch Beschluss der Hauptversammlung seinen Namen. Der Sitz des Vereins ist Krefeld. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Krefeld. Die gekürzte Vereinsbezeichnung lautet „TTC Blau-Weiß Krefeld 1933 e.V.“.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der TTC Blau-Weiß Krefeld 1933 e.V. ist ein Amateurverein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein gehört den Westdeutschen Sportverbänden an und bezweckt die Förderung des Volkssports und der sportlichen Jugendhilfe, und der damit verbundenen Übungen nach den Wettkampfbestimmungen der Westdeutschen Landesverbänden.

§ 3

Einkünfte dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an Essen auf Rädern.

§ 6

Die Vereinsfarben sind Blau und Weiß.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Als Mitglieder werden natürliche und juristische Personen geführt:

  • als aktive Mitglieder,
  • als passive Mitglieder,
  • als Ehrenmitglieder.

Die Aufnahme des Bewerbers erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung geben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Durch den Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzungen und Beschlüsse der Versammlungen als für sich bindend an, sowie Satzungen und Beschlüsse der angeschlossenen übergeordneten Fachverbände.

Die aktiven Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien zu benutzen.

Passive Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse der Organe zu erfüllen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Mitglieder unter 18 Jahren haben nur in der Jugendversammlung und im Jugendausschuss ein Stimmrecht.

Mitglieder, die sich für den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit. In ganz besonderen Fällen können auch Nichtmitglieder, die sich im besonderen Maße um TTC Blau-Weiß direkt oder indirekt verdient gemacht haben, ausgezeichnet und geehrt werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter hierzu seine Zustimmung geben. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss. Darüber entscheidet Vorstand in Form einer Abstimmung, die jedoch mit einer zweidrittel Mehrheit erfolgen muss.

§ 8a

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Satzungen der übergeordneten Verbände, bei Vernachlässigung der Vereinspflichten, wenn es mit Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses ermahnt worden ist.

Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn er durch grob fahrlässiges Verhalten die Tätigkeit, den Ruf oder das Ansehen des Vereins derart verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschließungsentscheid des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend von der Zustellung an, das Einspruchsrecht nochmals beim Vorstand geltend zu machen. Hierüber entscheidet der Vorstand nunmehr mit dreiviertel der erschienenen Vorstandsmitglieder. Für den Betroffenen ruht bis zu dieser Entscheidung die Mitgliedschaft.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlungen,
  2. Jugendversammlungen nach Maßgabe der Jugendordnung,
  3. der Vorstand,
  4. die Ausschüsse

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind. Die Mitgliederversammlung kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein. Im zweiten Quartal jeden zweiten Jahres hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen.

Diese entscheidet in jedem Falle über:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresberechnung des Vorstandes.
  • Änderung der Satzung.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder.
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Festsetzung von Sonderumlagen (keine Beiträge).
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Auflösung des Vereins.
  • Beitragserhöhung.

§ 9a

Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer/in aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer/in zu unterschreiben.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, eine solche Versammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen wenn dies von 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand ist bei Beschlussunfähigkeit berechtigt, am gleichen Tage eine weitere Mitgliederversammlung mündlich und formlos einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

In den Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Endet auch dieser mit Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Satzungsänderungen müssen 10 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierbei müssen mindesten 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Bei Nichterreichen der 50% kann sinngemäß wie oben erwähnt werden. Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.

2. Jugendversammlung

Hierüber befindet die Jugendordnung des Vereins, die Teil dieser Satzung ist.

3. Der Vorstand

Der Vorstand nach Satzung besteht aus dem ersten Vorsitzenden, Kassenwart, dem Sportwart und Jugendwart. Als Vorsitzender gilt gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei mindestens zwei Bewerbungen erfolgt eine geheime schriftliche Wahl.

Die weiteren Mitglieder werden anschließend von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.

Als Beisitzer gilt gewählt, wer die meisten Stimmen der Anwesenden auf sich vereint. Auf Wunsch kann auch hier eine geheime Wahl erfolgen.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden 1. Vorsitzender und Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden mit dem Kassierer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden formlos einberufen werden. Eine vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig bei mindestens drei Stimmen, darunter die Stimme des Vorsitzenden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist dieser Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Ergänzungswahl stattfindet, durch den Vorstand kommissarisch zu besetzen. Sollte ein Vorstandsmitglied seine Mitgliedschaft während seiner Amtszeit vorzeitig aufkündigen, so erlischt mit sofortiger Wirkung seine Tätigkeit im Vorstand.

§ 10

Die Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt im Verein bekleiden. In Ausnahmefällen kann eine befristete Sonderregelung getroffen werden. Bei Abstimmung über sein Sachgebiet hat das entsprechende Vorstandsmitglied ebenfalls Stimmrecht.

Der Vorstand verwaltet den Verein, überwacht die Einhaltung der Satzung, führt Beschlüsse der Versammlungen aus. Er entscheidet in allen Fällen, die die Versammlung ihm übertragen hat, oder soweit die Versammlung sich die Entscheidung nicht vorbehalten hat.

§ 11 Kassenprüfer

Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sollen möglichst zwei Jahre hintereinander tätig sein. Sie haben die Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten, sowie dieser die Ent- oder Belastung des Vorstandes vorzuschlagen.

§ 12 Ausschüsse

Die Ausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und aus Beisitzern.

Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus dem Sportwart und allen Mannschaftsführern. Den Vorsitz führt der Sportwart Herren. Der Vorsitzende des Sportausschusses (Sportwart) muss mindestens zweimal im Jahr eine Ausschusssitzung einberufen.

Die Mannschaftsführer vertreten die Interessen ihrer Mannschaftsmitglieder.

Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart und den Mannschaftsführern der Jugend- und Schülermannschaften. Den Vorsitz führt der Jugendwart. Die Einberufung erfolgt mindestens zweimal im Jahr auf Initiative des Jugendwartes. Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die Wahrnehmung der Belange der Jugendlichen.

§ 13 Beiträge

Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresmitgliedsbetrag sind eine Bringschuld und werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Zahlung hat innerhalb des ersten Quartals eines Jahres im Voraus zu erfolgen. Der Beitrag soll nach Möglichkeit durch Einzugsverfahren von den Mitgliedern erhoben werden.

Ratenzahlungen können nur, aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand, genehmigt werden.

Der Vorstand kann im Falle des Unvermögens oder des besonderen Vereinsinteresse Mitglieder oder Anwärter ganz oder teilweise von der Aufnahmegebühr und der Beitragszahlung befreien.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Kasse

Jeder Verein, ob eingetragen oder nicht, hat zumindest zwei Organe, nämlich den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegen dabei die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB). Zu den sachlichen Aufgaben dieser Geschäftsführung zählen alle mit der Verwaltung des Vereinsvermögens in Zusammenhang stehende Maßnahmen, und damit auch die Kassenführung. Nach Maßgabe dieser Satzung ist hierfür innerhalb des Vorstandes ein eigener Kassenwart vorgesehen. Für die Kontrolle der Geschäftsführung und damit auch die Kassenführung eines Vereins werden in der Regel eigene und fremde Kontrollorgane bestellt. Für die Erlangung des Status der „Gemeinnützigkeit“ (§ 51 AO ff.) gelten für jeden Sportverein Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Hieraus resultiert die satzungsmäßig festgelegte Verpflichtung zur Kassen- und damit Buchführung. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bedeutet, dass die Buchführung vollständig, richtig und übersichtlich sein muss. Gemäß den Richtlinien der Behörde, Verbände usw. ist es erforderlich, dass eine doppelte Buchführung vorgenommen wird.

Die Jahreshauptversammlung verlangt vom Kassenwart eine Übersicht der Kassenaufzeichnungen, ebenso muss er diese den Kontrollorganen vorlegen. Außerdem werden aufgrund der Aufzeichnungen Daten für den Haushaltsplan und Voranschlag erstellt. Für den Vorstand eines Vereines ist das Vorhandensein eines Haushaltplanes von großem Vorteil.

Jugendordnung

Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Vereins. Durch sie werden die besonderen Belange der Vereinsjugend geregelt. Ziel und Zweck der Vereinsjugend und deren Grundhaltung sind mit den in der Jugendsatzung der Westdeutschen Sportverbände, aufgeführten Grundsätze identisch.

Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. die Vollversammlung;
  2. der Jugendausschuss.

Die Vollversammlung hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  • Wahl des Jugendleiters;
  • Wahl des Jugendausschusses;
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses und des Jugendleiters;
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
  • Entlastung des Jugendausschusses und des Jugendleiters.

Die Vollversammlung besteht aus dem Jugendausschuss und den Mitgliedern des Vereins bis zum achtzehnten Lebensjahr. Die ordentliche Vollversammlung tritt einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Zeit und Ort bestimmt der Jugendausschuss. Zu der Versammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Vollversammlung kann durch Beschluss des Jugendausschusses, des Vereinsvorstandes oder von 10% der Mitglieder unter achtzehn Jahren abgerufen werden.

Anträge zu Vollversammlung können von allen Vereinsmitgliedern bei dem Jugendleiter drei Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Die Vollversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitglieder des Vereinsvorstandes können an der Versammlung teilnehmen. Sie können Stellungnahme zu den Anträgen abgeben.

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